5 Verfahren auftrete. Analog dazu sei im Zusammenhang mit der Tierschutzanwalt- Initiative in der Botschaft festgehalten worden, dass im Geltungsbereich der StPO die Kantone keine Möglichkeit hätten, «private» Tieranwälte vorzusehen. Art. 13 Abs. 3 KLwG i.V.m. Art. 4a und 4b THV widerspreche der Regelung von Art. 104 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer erlange als Privater eine Behördenstellung und damit volle Parteirechte im Strafverfahren, was sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck von Art. 104 Abs. 2 StPO ausgeschlossen sei.