Es überrasche im Übrigen, dass die Legitimation des Beschwerdeführers nach sieben Jahren sorgsamer Amtsausübung in Frage gestellt werde. Die Parteifähigkeit sei bislang nie thematisiert worden. 2.4 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Botschaft führe zu Art. 104 Abs. 2 StPO aus, dass neben den im Gesetz genannten Behörden keinen Vereinigungen, die sich dem Schutz allgemeiner Interessen verpflichtet hätten, Verfahrensrechte oder sogar Parteistellung zugestanden werden könnten. Es sei nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen, dass Private sich gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO am Strafverfahren beteiligen könnten.