Der kantonale Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass sich in strafrechtlichen Verfahren nur die Staatsanwaltschaft einbringen könne. Die Problematik, dass in praktisch allen Kantonen die Staatsanwaltschaft zugleich Entscheidungsbehörde und Interessensvertreter der Tiere sei, akzentuiere sich dahingehend, dass immer wieder Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen ergingen, obwohl aus tierschutzrechtlicher Sicht Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung vorlägen. Die Verurteilungen fielen zudem äusserst milde aus.