Er gelte daher als Behörde. Zudem bestünden gewichtige öffentliche Interessen, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO die Parteireche wahrnehme. Das öffentliche Interesse lasse sich bereits aus dem politischen Willen ableiten, eine Behörde zu schaffen, die die Interessen des Tierschutzes unabhängig von der Staatsanwaltschaft und dem Veterinärdienst wahrnehme. Der kantonale Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass sich in strafrechtlichen Verfahren nur die Staatsanwaltschaft einbringen könne.