Der Beschwerdeführer sei auch Behörde im materiellen Sinn. Da Art. 104 Abs. 2 StPO und die übrigen Bestimmungen der StPO keine eigenständige Definition des Behördenbegriffs enthielten, müsse auf den im öffentlichen Verfahrensrecht vorherrschenden Behördenbegriff zurückgegriffen werden. Gemäss dem funktionalen Behördenbegriff sei jede Person Behörde, die mit der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben betraut sei. Der Beschwerdeführer erfülle öffentliche Aufgaben, indem er die Interessen des Tieres im Strafverfahren wahrnehme. Er gelte daher als Behörde.