4 Der Beschwerdeführer sei eine Behörde im formellen Sinn. Die gesetzliche Grundlage für die Übertragung des Behördencharakters finde sich in Art. 13 Abs. 3 KLwG und Art. 4a Abs. 1 THV. Die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Behörde kraft gesetzlicher Grundlage sowie dessen Einbindung in die VOL (Art. 4a Abs. 2 THV) verleihe ihm im Rahmen seines Aufgabenbereichs öffentlichrechtlichen Charakter. Der Beschwerdeführer sei auch Behörde im materiellen Sinn.