13 Abs. 3 KLwG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 THV eigens eine Behörde zur Wahrnehmung des öffentlichen Tierschutzinteresses geschaffen, die mit der aufsichtsrechtlichen Unterstellung unter die VOL auch in die kantonale Behördenorganisation eingebunden sei. Diese gesetzgeberische Lösung stehe dem Kanton Bern offen.