Mit dem Erlass der StPO sei die Vollzugs- und Organisationsautonomie der Kantone erhalten geblieben. Auch in der Lehre halte etwa KÜFFER fest, dass der Einsatz privater Tieranwälte unter der Geltung der StPO nicht mehr zulässig sei; öffentliche Tieranwälte seien aber zulässig, solange sie in eine Behörde eingebunden seien. Vorliegend habe der Kanton Bern mit der Bezeichnung des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 3 KLwG i.V.m.