Bund und Kantone könnten jedoch Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren hätten, mit der Wahrnehmung von Parteirechten betrauen. Es stehe den Kantonen frei, nebst Spezialisierungen der Staatsanwaltschaft und des kantonalen Veterinärdienstes eine spezielle (kantonale) Behörde zur Wahrnehmung «tierlicher Parteiinteressen» im Strafverfahren einzusetzen. Welche Behörde die öffentlichen Interessen nach Art. 104 Abs. 2 StPO vertrete und wie dies organisiert werde, sei Sache der Kantone. Mit dem Erlass der StPO sei die Vollzugs- und Organisationsautonomie der Kantone erhalten geblieben.