104 Abs. 2 StPO und es sei ihm vom Kanton Bern das Recht eingeräumt worden, den Tierschutz als öffentliches Interesse im Strafverfahren mit vollen Parteirechten zu vertreten. Der Kanton Bern sei befugt, Behörden im Strafverfahren mit dem Zweck der Wahrnehmung von öffentlichen Interessen zu schaffen. Die Botschaft zur Einführung der StPO stelle klar, dass die Kantone privaten Tieranwälten oder Vereinigungen keine Parteistellung mehr einräumen könnten. Bund und Kantone könnten jedoch Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren hätten, mit der Wahrnehmung von Parteirechten betrauen.