104 Abs. 2 StPO vereinbar ist, d.h. ob die gesetzliche Regelung des Kantons Bern, wonach dem Beschwerdeführer als privatrechtlicher Verein im Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte volle Parteirechte eingeräumte werden, bundesrechtskonform ist. 2.3 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er sei zur Beschwerdeführung legitimiert. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er sei eine Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO und es sei ihm vom Kanton Bern das Recht eingeräumt worden, den Tierschutz als öffentliches Interesse im Strafverfahren mit vollen Parteirechten zu vertreten.