Fälle, in denen effektiv Parteirechte ausgeübt worden sei, eine Würdigung der Tätigkeit und Erfahrung sowie den finanziellen Aufwand und Ertrag betreffend die behördliche Tätigkeit. Art. 104 Abs. 2 StPO spricht von weiteren «Behörden», denen die Kantone Parteistellung einräumen können. Fraglich ist, ob Art. 13 Abs. 3 KLwG i.V.m. Art. 4a und 4b THV mit Art. 104 Abs. 2 StPO vereinbar ist, d.h. ob die gesetzliche Regelung des Kantons Bern, wonach dem Beschwerdeführer als privatrechtlicher Verein im Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte volle Parteirechte eingeräumte werden, bundesrechtskonform ist.