Gemäss Art. 7c der Vereinbarung könne betreffend die behördliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der VOL Aufsichtsanzeige gemacht werden. Der jährliche Bericht des Beschwerdeführers zu Handen der VOL über seine Tätigkeit muss gemäss Art. 8a der Vereinbarung insbesondere die Kriterien enthalten, die für den Beschwerdeführer für eine Teilnahme am Strafverfahren massgebend seien, die Anzahl Fälle, in denen effektiv Parteirechte ausgeübt worden sei, eine Würdigung der Tätigkeit und Erfahrung sowie den finanziellen Aufwand und Ertrag betreffend die behördliche Tätigkeit.