Gemäss Art. 4b Abs. 1 THV hat der Beschwerdeführer im Rahmen von tierschutzrechtlichen Strafverfahren sämtliche Rechte einer Partei gemäss der StPO. Die Vereinbarung des Beschwerdeführers und der VOL gemäss Art. 4a Abs. 3 THV datiert vom 21./27. Dezember 2010. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer – soweit als Behörde tätig – dem Gesetzmässigkeitsprinzip unterworden sei (Art. 2a der Vereinbarung), die Grundrechte zu wahren habe (Art. 2b der Vereinbarung), dem Amtsgeheimnis unterstellt sei (Art. 4a der Vereinbarung), dem Datenschutzgesetz unterstehe (Art. 5a der Vereinbarung) und zur Aktenführung,