4a Abs. 1 der Verordnung des Kantons Bern über den Tierschutz und die Hunde (THV; BSG 916.812) hat der Regierungsrat den Beschwerdeführer – einen privatrechtlichen Verein – als kantonale Behörde bezeichnet. Der Beschwerdeführer steht gemäss Art. 4a Abs. 2 THV in diesem Bereich unter der Aufsicht der VOL und erstattet dieser jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Einzelheiten der Aufgabenerfüllung und der Aufsicht regelt eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der VOL (Art. 4a Abs. 3 THV). Gemäss Art.