104 Abs. 2 StPO stellt einen echten Vorbehalt zugunsten von besonderem kantonalen oder (anderem) eidgenössischen Recht dar. Hintergrund dieses Vorbehalts zugunsten des kantonalen Rechts bildet die Überlegung, dass gewisse Behörden aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und ihres Spezialwissens besser geeignet sein sollen, Verstösse gegen Verwaltungsnormen zu erkennen und zu verfolgen als die «Generalisten» der Staatsanwaltschaft (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 636; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art.