Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wer Partei ist und demnach ein Rechtsmittel ergreifen kann, ergibt sich aus Art. 104 StPO. Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind die beschuldigte Person (Bst. a), die Privatklägerschaft (Bst. b) und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Bst. c) Partei. Gemäss Art.