4a der kantonalen Tierschutzverordnung vom 21./27. Dezember 2010 (inkl. Nachtrag vom 10./15. August 2012) ediert worden sei. Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, sich zur Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu äussern. Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer schloss am 26. Mai 2017 sinngemäss auf ein Eintreten auf die Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.