Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 10. Januar 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte stellte am 14. Februar 2017 innert der gewährten Fristerstreckung sinngemäss den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 20. Februar 2017 reichte der Beschuldigte persönlich weitere Unterlagen ein. Von diesen wurde Kenntnis genommen und gegeben. In der Replik vom 20. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Am 17. März 2017 (Postaufgabe: 20. März 2017) reichte der Beschuldigte unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.