Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. Juli 2016 (EO 15 9820) Regeste Art. 104 Abs. 2 StPO; kantonal eingeräumte Parteirechte an Behörde Der Dachverband Berner Tierschutzorganisationen ist als privatrechtlicher Verein keine Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO. Der Wille des Bundesgesetzgebers, wonach Privaten keine Behörden-Parteistellung eingeräumt werden kann, kann nicht über kantonales Recht, welches eine private Vereinigung als «Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO» bezeichnet, umgangen werden (E. 2). Erwägungen: