Es sind keine zureichenden Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorhanden. Im Gegenteil fehlt es umfassend an Tatsachen, welche einen Tatverdacht und damit eine Strafuntersuchung begründen könnten (siehe in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des Obergerichts BK 16 50 vom 16. Juni 2016, E. 4.4). Im Übrigen ist die Nichtanhandnahme weder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen noch wurde die Anzeige nicht einzelfallgerecht geprüft und beurteilt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.