Rechtsanwalt B.________ hingegen sind die bisherigen Aufwendungen zu entschädigen, wurde der Beschwerde doch keine aufschiebende Wirkung erteilt. Die Aufwendungen des Beschwerdeverfahrens sind bei der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussabrechnung geltend zu machen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: