7.5 Es liegt somit derzeit kein Fall vor, in welchem der Beschwerdeführer zwingend durch einen Rechtsanwalt verteidigt werden müsste. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung vom 3. Februar 2017 ist aufzuheben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Ausübung des Vorschlagsrechts eingeräumt worden ist und ob die von der Staatsanwaltschaft getroffene Wahl in der Person von Rechtsanwalt B.________ angemessen ist.