Diesen Verfahren liessen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren könnte bzw. seine Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Zwar trifft zu, dass sich eine rechtlich komplexe Frage im Schnittbereich Gesund- heits- und Strafrecht stellt. Indessen ist diese klar umgrenzt, ist doch zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht hat, indem er – in Vertretung von C.________ – ärztliche Leistungen trotz Kassenausschluss erbracht hatte, die anschliessend im Namen von C.________ fakturiert worden sind.