131 Abs. 3 StPO). Da die notwendige Verteidigung – sofern sie dem Willen der beschuldigten Person widerspricht – eine Form der prozessualen Entmündigung ist und einen Eingriff in elementare Freiheitsrechte bedeutet, darf sie nur mit Zurückhaltung erfolgen (RIEDO/NIGGLI, a.a.O., S. 475). 7.4 Im Zusammenhang mit zwischen ihm und Versicherern geführten Verfahren gelangte der Beschwerdeführer bereits mehrmals an die Beschwerdekammer. Diesen Verfahren liessen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren könnte bzw. seine Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt wäre.