StPO insgesamt, von einer bestimmten Schwelle ausgegangen werden muss. Das heisst, dass die konkrete Beeinträchtigung der Verteidigungsfähigkeit gesamthaft betrachtet von einer solchen Intensität sein muss, dass ohne Bestellung einer anwaltlichen Vertretung nicht von einem fairen Prozess gesprochen werden kann (RIEDO/NIGGLI, a.a.O., S. 472), mit der Konsequenz, dass bereits erhobene Beweise nur beschränkt Gültigkeit besitzen (Art. 131 Abs. 3 StPO).