197 zu N. 734). Dies hat im Hinblick auf den konkreten Einzelfall unter Würdigung der besonderen Umstände zu geschehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 130 vom 24. Juni 2014 E. 5, auch zum Folgenden). Klar sein dürfte, dass auch bei dieser Würdigung, wie bei Art. 130 Bst. c StPO insgesamt, von einer bestimmten Schwelle ausgegangen werden muss.