8 zessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 130 StPO), oder Gründe vorliegen, die üblicherweise nicht zu einer notwendigen Verteidigung führen, nach den konkreten Umständen aber die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Mass einschränken wie körperliche und geistige Defizite (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 32 zu Art. 130 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 21 zu Art. 130 StPO). In Zweifelsfällen ist entscheidend auf die Fähigkeit der beschuldigten Person abzustellen, sich selbst wirksam verteidigen zu können (SCHMID, Handbuch, Fn. 197 zu N. 734).