Daraus schliesst er selber aber nicht, dass er sein Selbstverteidigungsrecht nicht genügend wahrnehmen könnte. Deshalb ist einzig zu prüfen, ob ein «anderer Grund» gegeben ist, demgemäss eine Verteidigung notwendig ist. Dieser Tatbestand fand in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch keine klare Umschreibung (Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3. April 2017 [zur Publikation bestimmt] E. 2.4.4). In der Lehre wird beispielsweise die Fremdsprachigkeit genannt, sofern eine Übersetzung zur effektiven Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person nicht ausreicht (statt vieler SCHMID, Schweizerische Strafpro-