c bezogen (notwendige Verteidigung wegen körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen). Soweit ersichtlich liegen beim Beschwerdeführer keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen im Sinn von körperlichen Gebrechen oder geistigen Behinderungen vor, die die Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die Staatsanwaltschaft macht dies auch nicht geltend. Den Eingaben des Beschwerdeführers zufolge soll er zwar krank sein. Daraus schliesst er selber aber nicht, dass er sein Selbstverteidigungsrecht nicht genügend wahrnehmen könnte.