7.3 Gemäss Art. 130 StPO ist eine Verteidigung dann notwendig bzw. ist die beschuldigte Person verpflichtet, sich verteidigen zu lassen, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (Bst. a), ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Bst. b), sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Bst. c), die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht