7. 7.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit der Verteidigung zu beauftragen oder sich selbst zu verteidigen (vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK und in Art. 14 Ziff. 3 Bst. d IPBPR). Bestellt die beschuldigte Person eine Verteidigung, verliert sie keine Rechte, sondern kann diese nach wie vor selbständig neben der Verteidigung geltend machen;