In der Beschwerde macht er geltend, die Bestellung sei zur Unzeit erfolgt (zu kurze Fristbemessung über die Feiertage; hängige Aufsichtsbeschwerde gegen die mit der Verfahrensleitung betrauten Staatsanwältin). Ferner rügt er die Verteidigerwahl (u.a. Verteidiger sei deutscher Muttersprache). Ob die Rügen des Beschwerdeführers nur das Vorschlagsrecht betreffen, erscheint fraglich. Den Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren kann entnommen werden, dass er sich auch gegen die Annahme, es liege ein Fall von notwendiger Verteidigung vor, zu Wehr setzt.