426 Abs. 1 StPO). Dass dem Beschwerdeführer die Gründe, welche eine notwendige Verteidigung gebieten könnten, aufgrund der Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2016 und 16. Dezember 2016 bekannt waren, entbindet die Staatsanwaltschaft im Fall einer Begründungspflicht nicht von einer Begründung der Verfügung. Dadurch, dass diese unterblieb, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dieser Mangel führt vorliegend indessen nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden.