(SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N. 591). Dem kann zumindest in der hier interessierenden Konstellation nicht gefolgt werden, in welcher die amtliche Verbeiständung gegen den Willen der beschuldigten Person angeordnet wird, wird mit dieser doch das in Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und in Art. 14 Ziff. 3 Bst. d des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) garantierte Recht auf Selbstverteidigung tangiert (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 ff.