Was unter «einfachen verfahrensleitenden Beschlüssen und Verfügungen» zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht näher präzisiert. Nicht mehr als einfach im Sinn des Gesetzes qualifiziert werden können Entscheide, welche für die Verfahrensbeteiligten unmittelbar nachteilig sein können, mithin in deren Rechtsstellung eingreifen (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 80 StPO). In der Lehre wird als Beispiel von «einfachen verfahrensleitenden Verfügungen» die Bestellung einer amtlichen Verteidigung erwähnt (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N. 591).