5 nicht. Das Recht auf Begründung ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und bildet Element eines fairen Verfahrens. Vor diesem Hintergrund sieht Art. 80 Abs. 2 StPO denn auch vor, dass Entscheide – und damit auch Verfügungen – zu begründen sind. Lediglich bei einfachen verfahrensleitenden Beschlüssen und Verfügungen kann auf eine (besondere) Begründung verzichtet werden (Art. 80 Abs. 3 StPO). Was unter «einfachen verfahrensleitenden Beschlüssen und Verfügungen» zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht näher präzisiert.