131 Abs. 3 StPO). Jedenfalls sind die Einwände des Beschwerdeführers, wonach ihm Verfahrensrechte beschnitten würden oder das Vorverfahren abgekürzt worden sei, unbegründet. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist abzuweisen. 5. Strittig ist ferner die Anordnung der notwendigen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung auf eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Dies genügt den Begründungsanforderungen