Gesagte verwiesen werden. Dass sich das Verfahren erst im Anfangsstadium befindet, somit noch keine weitergehenden Verfahrensrechte (z.B. Teilnahmerecht oder Äusserungsrecht) gewährt wurden bzw. gewährt werden konnten, liegt darin begründet, dass die Staatsanwaltschaft auf notwendige Verteidigung erkannt hat und – mit Blick auf die beschränkte Verwertbarkeit von vorab, d.h. ohne Verteidigung gewonnenen Beweismitteln – mit der Anordnung weiterer Verfahrenshandlungen zuzuwarten hatte (Art. 131 Abs. 3 StPO).