Die Staatsanwaltschaft hat die Eingaben des Beschwerdeführers soweit nötig beantwortet. Dass sie dabei nicht auf sämtliche Einwände des Beschwerdeführers eingegangen ist, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich des beschränkt gewährten Akteneinsichtsrechts kann auf das in E. 3.3 hiervor Gesagte verwiesen werden.