4. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft in diversen Punkten Rechtsverweigerung vor. Auf diese Rüge ist, soweit begründet, einzutreten (Art. 396 Abs. 2 StPO). Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO liegt vor, wenn sich die Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, mithin untätig bleibt, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (GUIDON, a.a.O., N. 18 zu Art. 396 StPO). Für ein solches Verhalten lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen. Die Staatsanwaltschaft hat die Eingaben des Beschwerdeführers soweit nötig beantwortet.