Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Mit der Zustellung der Strafanzeige wurde der Beschwerdeführer (vorerst) rechtsgenüglich in die Lage versetzt, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. 3.4 Der Beschwerdeführer beantragte weiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Gemäss Art. 387 StPO haben Rechtsmittel – vorbehältlich anderslautender Anordnung – keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend rechtfertigte sich keine Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.5 Festzuhalten ist ferner, dass das gegen Staatsanwältin D.___