Am 16. Dezember 2016 teilte sie dem Beschwerdeführer, nachdem dieser ein erneutes Akteneinsichtsgesuch gestellt hatte, mit, dass die Akteneinsicht bei hängigen Verfahren nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise möglich sei, wobei die Akten am Sitz der Strafbehörden oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde einzusehen seien. Sobald die Verteidigung bestellt sei, werde diese die Möglichkeit haben, die Strafanzeige mit sämtlichen Beilagen einzusehen und sich mit ihm zu besprechen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.