Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO haben die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft das Recht, die Akten des Strafverfahrens einzusehen. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer mehrfach um Akteneinsicht ersucht. Die Staatsanwaltschaft liess ihm am 9. September 2016 eine Kopie der Strafanzeige zukommen. Bezüglich weitergehender Akteneinsicht wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass