Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nun die Möglichkeit hat, entweder über den amtlichen Verteidiger an die Akten zu gelangen oder diese bei der Strafbehörde einzusehen (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). Ungeachtet dessen wäre die Rüge ohnehin unbegründet: Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es wird in Art. 101 f. StPO konkretisiert. Gemäss Art.