Allein schon vor diesem Hintergrund müsste die Rüge als nicht fristgerecht bezeichnet werden. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Rechtsverweigerung geltend macht, welche an keine Frist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO), verkennt er, dass eine Rechtsverweigerung nur dann vorliegt, wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt. Davon kann gestützt auf das vorgenannte Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft nicht die Rede sein. Weiter wäre – bei Annahme einer fristgerecht erhobenen Rüge – das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses fraglich. Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde aktuell sein.