3.3 Hinsichtlich des Antrags, wonach dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten zu gewähren sei, ist festzuhalten was folgt: Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 3. Februar 2017 betreffend Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2016, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, wann bzw. in welchem Rahmen ihm Akteneinsicht gewährt würde, blieb unangefochten. Allein schon vor diesem Hintergrund müsste die Rüge als nicht fristgerecht bezeichnet werden.