Dieser Antrag wird im Verfahren BK 17 84/85 behandelt. Auch nicht einzutreten ist auf den Antrag, das Verfahren W 15 109 sei zu sistieren. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft über den Sistierungsantrag befunden und diesen abgewiesen hätte, wäre der diesbezügliche Entscheid nicht mit Beschwerde anfechtbar (GUIDON, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 und Fn. 102 zu Art. 393 StPO). 3.3 Hinsichtlich des Antrags, wonach dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten zu gewähren sei, ist festzuhalten was folgt: