3 rens ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 300 Abs. 2 StPO, auch zum Folgenden). Es liegt kein Fall von doppelter Strafverfolgung vor, der ausnahmsweise ein Beschwerderecht einräumen würde (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO). Nicht Streitgegenstand ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Verfahren W 15 207/208, welches derzeit sistiert ist. Das Begehren, wonach die Vorwürfe gegen F.________ und G.________ vorab bzw. prioritär beurteilt werden sollen, kann somit nicht gehört werden. Dieser Antrag wird im Verfahren BK 17 84/85 behandelt.