324 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestreiten sollte (seiner Ansicht zufolge sind Streitigkeiten zwischen Ärzten und Versicherern vor einer paritätischen Kommission auszutragen), ist ihm entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Strafverfahren um die Frage geht, ob das dem Beschwerdeführer von der Anzeigerin vorgeworfene Verhalten einen Tatbestand des Schweizerischen Strafgesetzbuchs erfüllt und damit strafbar ist. Dass es sich dabei um einen Sachverhalt zwischen Ärzten und Versicherern handelt, schliesst eine strafrechtliche Beurteilung nicht aus.